Seit Januar 2017 gelten fünf Pflegegrade, um die entsprechenden Leistungen aus der Pflegeversicherung regeln. Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte, je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit, werden in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft.

 

Welcher Pflegegrad vorliegt, wird anhand eines neuen Prüfverfahrens von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder einer anderen Prüforganisation persönlich anhand eines Fragenkatalogs überprüft. Entscheidend für die Einstufung ist der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit. Entsprechend diesen Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seine Antrag ablehnt.

 

Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

 

 

Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die bisherigen Härtefälle mit Pflegestufe 3, die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, können Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie die dafür notwendige Mindestzahl von 90 Punkten bei der Begutachtung nicht erreicht haben.