Warum die neuen Pflegegrade?

Lange Zeit wurden insbesondere die vielen Menschen mit Demenz benachteiligt, die körperlich zumeist noch gesund sind, aber dennoch viel Betreuung und Zuwendung brauchen. Sie erhielten vor 2012 so gut wie keine Leistungen von ihren Pflegekassen, da in erster Linie der körperliche Zustand des Patienten bewertet wurde. Nach und nach hat der Gesetzgeber seit 2012 daher immer mehr Pflegeleistungen für Demenzkranke und andere Menschen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, wie psychisch Kranke oder geistig Behinderte, eingeführt, bis 2017 dann durch das Pflegestärkungsgesetz II eine komplett leistungsrechtliche Gleichstellung von Demenzkranken und körperlich erkrankten Pflegebedürftigen erfolgte. Seitdem erhalten Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige mit dem gleichen Pflegegrad auch die gleichen Leistungen aus den Pflegekassen.

Bewertet wird nach folgenden Kriterien:

(1) Mobilität (10%):  

(Positionswechsel im Bett, stabile Sitzposition halten, Aufstehen aus sitzender Position und Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches und Treppensteigen.)

(2) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5%)

(Personen aus dem näheren Umfeld erkennen, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Gedächtnis, Alltagshandlungen in mehreren Schritten, z.B. Haushaltsführung, Entscheidungen im Alltagsleben treffen, Sachverhalte und Informationen verstehen, Risiken und Gefahren erkennen, elementare Bedürfnisse mitteilen, Aufforderungen verstehen, sich an einem Gespräch beteiligen.)

(3) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5%)

(Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigung von Gegenständen, jegliches physisches sowie psychisches aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen, Ängste, Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige inadäquate Handlungen)

(4) Selbstversorgung (40 %)

Körperpflege (vorderen Oberkörper waschen, rasieren, kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Intimbereich waschen, duschen oder baden – einschließlich Haare waschen), An- und Auskleiden (Oberkörper an- und auskleiden, Unterkörper an- und auskleiden), 

Ernährung (Essen mundgerecht zubereiten/Getränke eingießen, Essen, Trinken), Toilettenbenutzung, Folgen möglicher Inkontinenzen bewältigen sowie Umgang mit Dauerkatheter, Urostoma und Stoma), Bei Kindern von 0-18 Monaten: Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen.

(5) Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %):

in Bezug auf: Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen oder Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandswechsel und generelle Wundversorgung, regelmäßige Einmal-Katheterisierung, Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, jegliche außerhäusliche Arzt- und Therapiesuche, 

Bei Kindern: Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Frühförderung.